Waffengesetz – Es kommt auch auf die Länge an!


    Ratgeber


    Frage: Ich habe mich während der Vorbereitung einer Campingtour mit Freunden um die Organisation des notwendigen Equipments gekümmert. Dazu habe ich in einem bekannten, internationalen Online-Shop nach einem Campingmesser gesucht und ein passendes Messer bestellt. Kurz nach der Auslieferungsbestätigung habe ich ein Schreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erhalten, mit der Aufforderung, den Nachweis einer Einfuhrbewilligung zu erbringen. Darauf habe ich nicht reagiert und mir gedacht, damit sei die Sache erledigt. Im Anschluss erhielt ich einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen der Einfuhr einer Waffe ohne Berechtigung. Was musste ich beachten?

    Antwort: Um diese Frage zu beantworten, müssen zwei Aspekte genauer betrachtet werden; einerseits die Voraussetzungen der Qualifikation einer Waffe an sich und andererseits die Frage nach dem richtigen Vorgehen bei der Einfuhr eines bewilligungspflichtigen Messers. Beim ersten Punkt muss auf die genau umschriebenen Kriterien des Schweizer Waffengesetzes abgestellt werden. Demnach gilt ein Messer als Waffe, wenn dessen Klinge durch einen einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um einen federunterstützten oder elektronischen Klapp- bzw. Öffnungsmechanismus handelt. Um ein bewilligungspflichtiges Messer bspw. von Schlüsselanhängern abzugrenzen, bestehen ferner Voraussetzungen in Bezug auf die Grösse bzw. Länge des Messers. Um als Waffe qualifiziert zu werden, muss die Gesamtlänge grösser als 12 cm und die Länge der Messerklinge länger als 5 cm sein. Ebenfalls als Waffen gelten Dolche und Wurfmesser mit einer symmetrischen Klinge, die länger als 5 cm und kürzer als 30 cm ist. Erfüllt nun das bestellte Messer die Kriterien einer Waffe nach dem Schweizer Waffengesetz, so ist die Einfuhr des Gegenstandes grundsätzlich verboten und darf ohne Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Polizei (fedpol) nicht eingeführt werden.

    Damit eine Einfuhrbewilligung erteilt werden kann, muss der zukünftige Erwerber je nach Waffenart vorgängig beim kantonalen Waffenbüro bei bewilligungspflichtigen Waffen einen Waffenerwerbsschein, oder bei verbotenen Waffen eine Ausnahmebewilligung beantragen. Über die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins entscheidet das kantonale Waffenbüro, weshalb das entsprechende Gesuch an die kantonale Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen ist. Ein Messer mit eigenhändig bedienbarem automatischem Mechanismus wie im vorliegenden Fall gilt hierbei nicht als bewilligungspflichtige, sondern als verbotene Waffe. Das bedeutet, dass die Einfuhr eines solchen Messers grundsätzlich verboten ist und nicht durch einen Waffenerwerbsschein erfolgen sondern nur mit einer Ausnahmebewilligung eingeführt werden kann.

    Damit eine verbotene Waffe wie ein Klappmesser in die Schweiz eingeführt werden kann, muss somit eine Ausnahmebewilligung des kantonalen Waffenbüros vorliegen. Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn sich der Erwerb durch achtenswerte Gründe rechtfertigt. Als achtenswerte Gründe gelten bspw. berufliche Erfordernisse insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung von Schutzaufgaben wie der Schutz von Personen. Ferner kann die Ausnahmebewilligung für (Kampf-)Sportwaffen erteilt werden, die in Vereinen genutzt werden oder dem Zwecke nach der Bildung, der Kultur, der Forschung oder historischen Zwecken bzw. der Sammlertätigkeit dienen.

    Aufgrund der strafrechtlichen Konsequenzen empfiehlt es sich somit vorgängig zwingend die Messergrösse zu prüfen oder aber das kantonale Waffenbüro zu kontaktieren, um abzuklären welche Voraussetzungen für die Einfuhr eines bestimmten Messers gelten. Das gewünschte, bewilligungspflichtige Produkt kann erst bestellt werden, nachdem die Einfuhrbewilligung von der Zentralstelle Waffen ausgestellt wurde. Ansonsten riskieren die Erwerber einen Straf­registereintrag sowie eine Geldstrafe und/oder eine Busse.


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